Satzung

§ 1   Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Naturschutz-Stiftung-Jordsand”.  
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Ihr Sitz ist in Ahrensburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr


§ 2   Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch den „Verein Jordsand zum Schutze der Seevögel und der Natur e.V.“. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weitergabe sämtlicher Mittel an den Verein zur Förderung insbesondere der Verwirklichung von Naturschutz, Umweltschutz, Umweltbildung und Tierschutz durch Maßnahmen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen erhalten bzw. wieder herstellen.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 3      Vermögen

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht in € 84.000,00. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, soweit diese Satzung nicht Ausnahmen zulässt.
  2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
  3. Werden Zuwendungen Dritter nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, dienen sie erstrangig den Stiftungszwecken gemäß § 2.
  4. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

    Das Stiftungsvermögen kann auf dieser Grundlage in einzelnen Geschäftsjahren, höchstens jedoch zweimal nacheinander, bis zur Höhe von insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Stiftungs­vermögens in Anspruch genommen werden. In den folgenden fünf Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in das Stiftungsvermögen zurückzufüh­ren.


§ 4   Erträgnisse

  1. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  2. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5   Organe

  1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden; in Höhe des (einkommen-/lohn-) steuerlich zulässigen Umfangs pauschaliert, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.


§ 6   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl oder Wiederwahl fort.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes können, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird vom Kuratorium ein Nachfolger für eine volle Amtszeit gewählt. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausge­schiedenen Mitglieder.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren.
  5. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7   Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Sparsame und wirtschaftliche Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    c) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens   sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
    d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines  Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium innerhalb  von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres,
    e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.
  2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Mitglieder des Vorstands können nicht Angestellte der Stiftung sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne von §§ 86, 26 BGB. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.
    Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 10.000 verpflichten, bedürfen der
  4. Zustimmung des Kuratoriums.


§ 8   Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalen­derjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstandes verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn es eines seiner Mitglieder oder das Kuratorium unter Angabe des Bera­tungspunktes verlangt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Vorstand kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist nur in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig.

    Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Vorstandes der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zur Abstimmung als Ablehnung.
  4. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben sind.

    Abwesende Vorstandsmitglieder sind von Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzube­wahren.


§ 9   Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus bis zu fünf Personen. Sie werden auf Lebenszeit berufen.
  2. Dem Gründungskuratorium gehören an:
    a) Herr Henry Markowsky, 22926 Ahrensburg
    b) Herr Thorsten Meyer, 22143 Hamburg
    c) Frau Johanna Tewis, 21073 Hamburg
    d) Herr Jürgen Wahl, 22926 Ahrensburg
    e) Herr Jan Weber, 22147 Hamburg.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Mitglieder des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.
  4. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nur aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.
  5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
    Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, so wählt und beruft das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein neues Mitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  6. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 10   Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:


a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Beratung des Vorstands,
c) Genehmigung der Jahresabrechnung des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 1d),
d) Jährliche Entlastung des Vorstands,
e) Mitwirkung bei Rechtsgeschäften für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
f) Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
g) Erlass von Richtlinien für die Entschädigung für seine eigenen und die Mitglieder des Vorstands,
h) Entscheidung über Satzungsänderungen.


§ 11   Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn es zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei viertel seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
  4. Das Kuratorium kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist nur in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig.

    Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zur Abstimmung als Ablehnung.
  5. Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

    Abwesende Mitglieder des Kuratoriums sind von Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzube­wahren.


§ 12   Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
    a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
    b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von jeweils drei vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.


§ 13   Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
  2. Die Stiftung kann
    a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
    b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
    c) aufgelöst
    werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
  3. Die Stiftung kann wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
    a) über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
    b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
  4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.


§ 14   Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.


§ 15   Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den „Verein Jordsand zum Schutze der Seevögel und der Natur e.V.", der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbe­günstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.


§ 16   Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Landesrechts.